Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Guss Maulburg GmbH

LEICHTMETALLGIESSEREI 79689 MAULBURG

Geschäftsbedingungen

(Lieferungs und Zahlungsbedingungen)

01. Vertragsabschluss:

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

c) Von diesen Geschäftsbedingungen und unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

02. Preis:

a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.

b) Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; wir behalten uns vor, die Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern.

03. Lieferzeit:

a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung. Teillieferungen sind zulässig.

b) Geraten wir in Verzug so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

04. Lieferverträge auf Abruf:

a) Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan abgerufen, dann können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung zurücktreten oder statt dessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

b) Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet.

05. Lieferschwierigkeiten:

a) Treten bei uns oder unseren Unterlieferern von uns nicht zu beeinflussende Umstände ein, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

b) Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir binnen angemessener Nachfrist liefern wollen. Unterbleibt diese Erklärung, dann kann er vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

06. Abnahme:

a) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werke auf eigene Kosten durchzuführen.

b) Unterlässt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Waren mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

07. Versand und Gefahrübergang:

a) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

b) Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Waren unser Werk verlassen. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.

08. Maße, Gewichte und Liefermengen:

a) Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd; nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.

b) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

c) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

d) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend; Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

09. Gewährleistung:

a) Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistunganspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.

c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei ab Werk Ersatz leisten oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials gutschreiben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

d) Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

Bei Werkstoffvorschlägen übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass, sich das Material für den Verwendungszweck des Bestellers eignet.

e) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.

10. Zahlungsbedingungen.

a) Unsere Rechnungen für Gusslieferungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir stets Diskontfähigkeit voraus.

b) Kosten für Modelle und Formen gem. Ziffer 12 b sind stets im Voraus zu zahlen.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen.

e) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt:

a) Wir behalten uns Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

c) Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet dann gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

e) Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel‑ und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit ‑ nach unserer Wahl ‑ freizugeben.

12. Modelle und Gießwerkzeuge:

a) Soweit der Besteller Modelle, Gießwerkzeuge und andere Form-einrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Sie werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert; eine Haftung im Falle eines etwaigen Untergangs übernehmen wir nicht. Ansprüche aus Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
Sind innerhalb eines abgelaufenen Jahres von Modellen, Kokillen oder Formen keine Abgüsse bezogen worden, wird eine angemessene Lagergebühr berechnet. Kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung seiner Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Gießwerkzeuge, an denen wir ein Zurückbehaltungsrecht haben, trägt der Besteller.

Der Besteller haftet für die Gießereitechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Modelle und Gießwerkzeuge; wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Gießwerkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen.

b) Werden Modelle, Gießwerkzeuge und andere Formeinrichtungen von uns im Auftrage des Bestellers angefertigt oder beschafft, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung; die Werkzeuge bleiben in unserem Besitz, zur Herausgabe an den Besteller sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Ersatzmodelle und Folgewerkzeuge.

Die Modelle und Gießwerkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

c) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussteile dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden, können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Gießwerkzeuge Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.

13. Einzugießende Teile:

a) Zum Eingießen angelieferte Teile müssen maßhaltig und eingußfertig sein. Nacharbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Menge der Eingußteile muß die Zahl der bestellten Gußteile um
10 % überschreiten. Für Ausschuß, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

a) Zahlungsort ist der Sitz des Lieferers.

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten

Zusammengestellt vom Gesamtverband Deutscher Metallgießereien (G.D.M.)

© 2017 D.Frommann